Grundrecht bleibt weiter eingeschränkt

Der Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz wies am 12. Juli 2004 die von der LSV unterstü

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz lehnt Beschwerde gegen Schulgesetz ab – Recht auf informationelle Selbstbestimmung bleibt weiterhin eingeschränkt

Die von der LandesschülerInnenvertretung (LSV) und einem breiten Bündnis aus Jugendverbänden und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) angestrengte Verfassungsbeschwerde gegen den Schulgesetzartikel 1c ist vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz abgelehnt worden (Aktenzeichen: VGH B 2/04).

Mit diesem Artikel wird den Schulen ermöglicht, die Eltern volljähriger Schüler über schwerwiegende Sachverhalte zu informieren, auch gegen den erklärten Willen der entsprechenden Schülerin oder des Schülers. Dies beschneidet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ab dem 18. Lebensjahr ist jeder deutsche Bürger für sich selbst verantwortlich und kann außerdem über seine Daten und deren Verarbeitung verfügen.
Die Weitergabe der Informationen über Nichtversetzung oder ähnliches an die Eltern soll einen Amoklauf wie den in Erfurt verhindern.

Nach Meinung der LSV kann dieser Artikel aber in keiner Weise einen neuen Amoklauf verhindern. Wenn eine volljährige Schülerin der Schule untersagt, Informationen an die Eltern weiterzugeben, wird sie dafür Gründe haben. Wahrscheinlich ist das Verhältnis zwischen Eltern und Kind nicht mehr das beste. Um diesen Umstand zu berücksichtigen soll von der Schulleitung geprüft werden, ob die Weitergabe der Informationen eher hilfreich oder abträglich ist. Bei bis zu 1000 Schülern pro Schule ist es für die Schulleitung allerdings unmöglich, über das Familienverhältnis jedes Schülers informiert zu sein.
Das Benachrichtigen der Eltern wird also in den meisten Fällen stattfinden, da sich die Schule im Nachhinein nicht vorwerfen lassen will, nichts für die Verhinderung eines Amoklaufs getan zu haben.

Die beklagte Schulgesetzänderung ist nach Auffassung der LSV nicht mehr als blanker Aktionismus. Über 1000 Unterschriften von SchülerInnen und Schülern sowie eine 400-köpfige Demonstration im Dezember 2003 vor dem Bildungsministerium in Mainz, die trotz Verbot der örtlichen Rektorenkonferenz stattfand, haben gezeigt, dass die Betroffenen, die Schülerinnen und Schüler, diese neue Regelung ablehnen.

Ein besseres Klima an Schulen wird nicht durch Rechtsbeschneidung erreicht. Vielmehr sollte über eine Verstärkung des Schulpsychologischen Dienstes nachgedacht werden.

Das Urteil ist im Volltext unter http://www.verfgh.justiz.rlp.de im Internet eingestellt.