08.01.2016

Schulordnung über dem Gesetz? (Handywegnahme)

Frage von Jana Frohn aus Würselen

Meine Lehrerin hat mir und einer Freundin heute an einem Freitag unsere Handys weggenommen.
Da sowohl ihre Mutter als auch meine die Handys nicht abholen konnten und die Zuständigen schon um 2 Uhr Feierabend machen wollten mussten wir sie da lassen.
Jetzt habe ich mehrere Fragen..
1. Wenn sie mir das Handy im Unterricht wegnehmen möchte kann ich das verweigern? Steht nicht das Gesetz über der Schulordnung?
Und im Gesetz steht doch,dass man den Besitz eines anderen nicht einfach entwenden darf. Dort ist es besser formuliert,aber ich weiß nicht wie ich es ausdrücken soll.
2. Darf sie bzw die Schulleitung das Handy auch über das Wochenende behalten?
Danke im Vorraus

Antwort

 

Hallo,

 

entschuldige zunächst, dass es mit der Beantwortung deiner Frage etwas gedauert hat, aber Ende letzten und Anfang dieses Jahres hatten wir bei der LSV RLP ein dichtgedrängtes Programm.

 

Antworten auf die Frage der (Nicht-)Zulässigkeit von Handy-Regelungen an einzelnen Schulen sind nicht so einfach zu geben, da es nur selten landesweit einheitliche Rechtsgrundlagen hierfür gibt. Allerdings ist trotzdem eine rein willkürliche diesbezügliche Regelung seitens z. B. der Schulleitung wohl nicht statthaft; vielmehr muss auch diese sich an z. B. der Schulordnung, in der ein näher eingrenzbarer Katalog von Ordnungsmaßnahmen vorgesehen ist, orientieren. Auch muss die Verhältnismäßigkeit bei entsprechenden an der einzelnen Schule erlassenen Regelungen gewahrt bleiben. Sinnvoll ist es generell, die Handynutzung innerhalb der Schulgemeinschaft, z. B. durch Beschluss der Gesamtkonferenz oder des Schulausschusses (in dem auch die SchülerInnenseite mit einem Drittel der Stimmen vertreten ist) für alle transparent nachvollziehbar festzulegen.

 

Nach diesen allgemeinen Vorbemerkungen nun zu deinen konkreten Fragen:

 

1. Zwar stehen die der Lehrkraft gemäß der Schulordnung möglichen Ordnungsmaßnahmen nicht über dem (Grund)Gesetz, in dem z. B. prinzipiell der Schutz persönlichen Eigentums gewährleistet wird. Nach allgemeiner juristischer Auffassung muss es der Lehrperson aber möglich sein, zur Vermeidung von Störungen des Unterrichts das Handy "vorübergehend" (was leider zeitlich nirgends näher bestimmt ist) aus dem Verkehr zu ziehen bzw. die Nutzung zu untersagen. Es handelt sich somit dann auch nicht primär um einen Eigentumseingriff, sondern um die Unterbindung einer Störung (so ist es in Krankenhäusern oder Arztpraxen mitunter ja auch verboten, ein Handy zu benutzen).

 

2. Bzgl. der Einbehaltung des Handys (über den Schultag hinaus, evtl. sogar übers Wochenende als "Strafmaßnahme") gibt es leider ebenfalls keine einheitliche übergeordnete Regelung. Die meisten juristischen Auffassungen gehen hier jedoch davon aus, dass unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit das Handy nur zur Vermeidung der Störung, somit also während der Unterrichtszeit, weggenommen werden darf und danach der Schülerin/dem Schüler oder den Erziehungsberechtigten wieder ausgehändigt werden muss. Dass das Handy bei minderjährigen SchülerInnen nur an die Erziehungsberechtigten wieder ausgegeben wird (sofern diese nicht ihre Tochter oder ihren Sohn bevollmächtigen, es selbst in Empfang zu nehmen), ist wohl zumindest dann eine zulässige Verfahrensweise, wenn die Erziehungsberechtigten auch die EigentümerInnen des Geräts sind.

 

Wie du siehst, können wir dir leider nicht mit allgemeingültigen, schriftlich niedergelegten Vorschriften zur Verfahrensweise mit der Handynutzung dienen, an welche die Schulen gehalten sind. Somit können die einzelnen Schulen im Land den Umgang damit sehr individuell regeln. Wichtig ist, dass die SchülerInnen- und Elternseite bei diesen Vereinbarungen vor Ort - am besten natürlich einvernehmlich - mit einbezogen wurden und werden.

 

Eine Übersicht mit den wichtigsten Fragen und Antworten zu "Handys an Schulen" findest du übrigens auf dem Portal www.klicksafe.de unter http://www.klicksafe.de/themen/rechtsfragen-im-netz/irights/handys-an-schulen-haeufige-fragen-und-antworten/

 

Wir hoffen, dir mit unserer Antwort zumindest etwas weitergeholfen zu haben.

 

Mit besten Grüßen
Deine LSV Rheinland-Pfalz