30.01.2016

Notengebung

Frage von Anja Spies aus Matzenbach

Darf eine Zeugnisnote ohne schriftliche Überprüfung erteilt werden?

Antwort


Hallo,


im Abschnitt 8 der Übergreifenden Schulordnung, "Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung", heißt es im § 50 Abs. (2) hierzu zunächst mal allgemein:


"Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung sind vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Beiträge zu berücksichtigen. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein."


Die schriftlichen Überprüfungen sind dann in § 52, zusammen mit den Klassen- und Kursarbeiten, geregelt. Hier heißt es im Absatz (4):


"In Fächern, in denen keine Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, kann in jedem Schulhalbjahr eine schriftliche Überprüfung angesetzt werden. Die schriftliche Überprüfung erstreckt sich höchstens auf die Unterrichtsinhalte der letzten zehn Unterrichtsstunden, darf bis zu 30 Minuten dauern und nicht in den letzten vier Wochen vor der Zeugniskonferenz geschrieben werden. In Fächern, in denen Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, sind schriftliche Überprüfungen nicht zulässig."


Somit kann bzw. muss sogar die Zeugnisnote in denjenigen Fächern, in denen aufgrund vorgesehener Klassen- und Kursarbeiten schriftliche Überprüfungen nicht zulässig sind, ohne schriftliche Überprüfung ermittelt werden. Umgekehrt muss aber in den übrigen Fächern nicht zwingend eine schriftliche Überprüfung geschrieben werden, da in der Schulordnung lediglich von der Möglichkeit ("kann") die Rede ist.


In der Hoffnung, dir mit der Beantwortung deiner Frage weitergeholfen zu haben,
beste Grüße

Deine LSV Rheinland-Pfalz