SV-Tipp 15

O wie "Ordnungsmaßnahmen"

Ihr haltet den SV-Tipp #15 in Händen! Diesmal beschäftigen wir uns mit einem sehr heiklen Thema, bei dem sowohl LehrerInnen als auch SchülerInnen leider oft falsch informiert sind.

Wann immer sich jemand in der Schule „falsch“ verhält oder etwas tut, das gegen die Hausordnung verstößt, werden Strafen verteilt, die im Gesetz „Ordnungs­maßnahmen“ heißen. Was genau das bedeutet und wie ihr euch für eure Rechte einsetzen könnt, könnt ihr in diesem SV-Tipp lesen.


Ordnungsmaßnahmen - was ist das?

Wann immer eine Schüler­in oder ein Schüler gegen die Regeln, die in der Schule herrschen, verstößt, kann ihr/ihm eine Ordnungsmaßnahme erteilt werden. Das ist in einer Verordnung, der so genannten „Übergreifenden Schulordnung“, geregelt. Doch eine solche Ordnungsmaßnahme darf nicht einfach so erteilt werden. Zunächst muss die Lehrkraft pädagogische, also erzieherische Mittel anwenden. Dazu zählen z. B. Ermahnungen, Entschuldigungen oder auch die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens.

Erst wenn diese Punkte wirklich nichts nützen, kann es zu einer Ordnungsmaßnahme kommen. Viele Dinge, die LehrerInnen als Strafarbeiten aufgeben, sind jedoch nicht legitim.



Was darf meinE LehrerIn?

Zwei Missverständnisse herrschen an Schulen oft vor: Zum einen geben LehrerInnen des Öfteren sinnlose Strafarbeiten auf, wie z. B. das Abschreiben der Hausordnung oder eine zusätzliche Hausaufgabe. Andererseits werden manchmal auch ganze Klassen bestraft, wenn sich niemand als SchuldigeR für eine Sache finden lässt. Beides ist jedoch per Gesetz verboten.

Eine „Strafe“ muss, so sagt es die Schulordnung, einen erzieherischen Sinn haben. Stupides Abschreiben oder die Erledigung von Aufgaben, die mit der Störung, die man begangen hat, nichts zu tun haben, sind also verboten. Wenn aber beispielsweise eine Schülerin von einem Schüler gehänselt wird und dies bestraft werden soll, wäre es gesetzlich in Ordnung, wenn er einen Aufsatz schreiben muss, in dem er über sein Verhalten nachdenkt. Denn dadurch merkt er eventuell, was er falsch gemacht hat.

Eine ganze Klasse darf allerdings nur zusammen bestraft werden, wenn wirklich alle, die in der Klasse sind, die Ordnung gestört haben. Eine sogenannte Kollektivstrafe ist also nicht zulässig.


Besonders schwere Verstöße

Bei besonders schweren Verstößen oder einer Großzahl von Wiederholungen kann eine Ordnungsmaßnahme verhängt werden. Dazu gehören der Ausschluss vom Unterricht für eine Stunde oder längere Zeit oder sogar der Ausschluss von der Schule. Für Ausschlüsse von der Schule – also einem Schulverweis - muss aber immer der Schulausschuss angehört werden. Das sind SchülerInnen, Lehrkräfte und Eltern, die darüber entscheiden, ob die Strafe gerechtfertigt ist. Wer einen Verstoß begangen hat, darf dort auch sagen, was er oder sie über die Sache denkt. Ein Schulverweis kann jedoch laut Gesetz nur dann verhängt werden, wenn die Sicherheit der Schule oder des Unterrichtens gefährdet sind.


Setzt euch für eure Rechte ein

Sollte eine schwere Bestrafung eintreten, ohne dass der Schulausschuss angerufen wird oder sollten euch sinnlose Strafarbeiten auferlegt werden, so könnt und solltet ihr euch dagegen wehren. Dabei gilt allerdings ein Grundsatz: Fangt immer bei dem kleinsten Gremium an. Zunächst solltet ihr euch eurer Rechte vergewissern, die ihr im Gesetz nachlesen könnt. Dann könnt ihr z.B. an LehrerInnen oder eure Schulleitung herantreten und diese auf die Gesetzeslage hinweisen. Sollte das nicht helfen, so könnt ihr euch an die nächst höheren Gremien wenden. Diese wären der Schulausschuss, dann der Schulträger (in den meisten Fällen ist das eure Kreis- oder Stadtverwaltung) und zuletzt die Aufsichtsbehörde (ADD). Dieser Schritt sollte jedoch nur bei schwerwiegenden Vorkommnissen unternommen werden.

Die genauen Gesetzestexte findet ihr auf unserer Internetseite.

Dort findet ihr die Übergreifende Schulordnung in der aktuellen Fassung. Die Ordnungsmaßnahmen sind ab § 95 zu finden.