25.01.2022

S-L-Gespräche

Frage von Sonja Eder aus Diez

Wenn ein L eine Schülerin zum Gespräch auffordert, darf diese doch eine Person ihres Vertrauens bestimmen, die sie im Gespräch unterstützt. Wo steht das?
Danke für die Antwort. Das GEspräch soll schon morgen stattfinden.

Viele Grüße

Antwort


Hallo,


vielen Dank für die Frage!


Geregelt ist die Mitnahme einer Vertrauensperson für bestimmte Fälle in der Schulordnung für Rheinland-Pfalz.


Dort heißt es im § 98 (Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen) im dritten Absatz:


(3) In den Fällen des § 97 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 sowie bei der Untersagung der Teilnahme an sonstigen mehrtägigen Schulveranstaltungen (§ 97 Abs. 1 Nr. 3) sind die Eltern und auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ein Beistand zu hören. Als Beistand können der Schule angehörende Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern von Schülerinnen und Schülern gewählt werden.


Die hier genannten Fälle des § 97 betreffen allerdings Gesprächssituationen zu relativ schwerwiegenden Ordnungsmaßnahmen wie Ausschluss vom Unterricht auf Zeit oder Androhung des Schulausschlusses. Das Recht auf einen Beistand ist explizit nur für diese gravierenden Fälle vorgesehen.


Daneben gibt es noch in § 2 Individuelle Förderung; Beratung und Unterstützung durch die Schule der Schulordnung einen Absatz 4, der die Hinzuziehung einer Schülervertreterin oder eines Schülervertreters ermöglicht - in Fällen, in denen Schüler*innen sich von einer Lehrkraft ungerecht behandelt fühlen und deswegen das Gespräch suchen:


(4) Fühlen sich Schülerinnen oder Schüler von einer Lehrkraft ungerecht behandelt, so sollen sie zunächst das klärende Gespräch mit dieser suchen. Sie können ihr Anliegen auch mit einer anderen Lehrkraft, der Schulleiterin oder dem Schulleiter besprechen. Sie können eine Schülervertreterin oder einen Schülervertreter hinzuziehen.


Ob eine der beiden oben genannten Sachlagen hier vorliegt, wissen wir natürlich nicht. Ggf. kann aber die betreffende Lehrkraft auch einfach auf zwischenmenschlicher Ebene darum gebeten werden, dass eine Beistandsperson bei dem Gespräch mit dabei sein darf - normalerweise sollte man sich diesem Anliegen ja nicht verwehren.


In jedem Fall einen möglichst guten Gesprächsverlauf wünscht
LSV RLP