FAQ
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR SCHULORDNUNG
1. Frage: Wer erlaubt die "Schulordnung"?
Antwort: Der Landtag als Gesetzgeber ermächtigt den*die Minister*in für Bildung und Kultur, Fragen der inneren Ordnung der Schule und des Zusammenwirkens der an Schule Beteiligten durch Verordnung zu regeln.
2. Frage: Welche persönlichen Daten der Schüler*innen werden von der Schule bei der Aufnahme erhoben?
Antwort: Erhoben werden von Schüler*innen: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift, Telefonverbindung, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Behinderungen und Krankheiten, "soweit sie für die Schule von Bedeutung sind", Anzahl der Geschwister, Datum der Ersteinschulung und Angaben zu den Aufnahmevoraussetzungen;
Von den Eltern oder Erziehungs- und Pflegebeauftragten: Familienname, Vorname, Anschrift, Telefonverbindung und "Daten, die zur Herstellung des Kontaktes in Notfällen erforderlich sind".
3. Frage: Darf die Schule den Eltern volljähriger Schüler*innen Auskünfte über den Leistungsstand ihrer Kinder geben?
Antwort: Wenn der*die volljährige Schüler*in dem nicht widersprochen hat, darf die Schule diese Auskünfte geben.
4. Frage: Wer gewährt Beurlaubungen vom Unterricht oder verpflichtenden schulischen Veranstaltungen?
Antwort: Für einzelne Unterrichtsstunden beurlaubt der*die Fachlehrer*in, bis zu drei Tagen der*die Klassen- oder Stammkurslehrer*in, in anderen Fällen und unmittelbar vor und nach Ferien die Schulleitung.
In den Berufsbildenden Schulen gibt es Beurlaubungen für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen und zur Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen der gesetzlichen Vertretungsorgane.
5. Frage: Wer nimmt am Ethikunterricht teil?
Antwort: Am Ethikunterricht nehmen teil: Schüler*innen einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist, Schüler*innen, die auf eigenen Antrag (ab 14 Jahren) oder auf Antrag der Eltern vom Religionsunterricht abgemeldet wurden, und konfessionslose Schüler*innen.
6. Frage: Welche Regel gilt für den Gebrauch von Genussmitteln (Alkohol, Zigaretten u.ä)?
Antwort: Für Schüler*innen gilt ein grundsätzliches Verbot auf dem Schulgelände. Über Ausnahmen für Schüler*innen der Sekundarstufe II, die mindestens 18 Jahre alt sind, entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat.
7. Frage: Wann dürfen Schüler*innen das Schulgelände verlassen?
Antwort: Die Schulordnung verpflichtet die Schulen, eine "Hausordnung" zu erlassen, in der diese Frage geregelt werden muss. Diese "Hausordnung" wird im Einvernehmen mit dem Schulausschuss sowie im Benehmen mit dem Schulträger und dem Schulelternbeirat erlassen.
8. Frage: Wie setzt sich die Zeugnisnote zusammen?
Antwort: Unter Berücksichtigung der Eigenart des Faches soll eine Vielfalt von mündlichen, schriftlichen und praktischen Arbeitsformen zur Notenbildung herangezogen werden.
Beispiele: Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Diskussionsbeiträge, mündlicher Vortrag, mündliche Überprüfung, HÜ, Protokolle, schriftliche Leistungsüberprüfung etc. Die Gewichtung von Klassenarbeiten gegenüber anderen Leistungsnachweisen erfolgt im Verhältnis 1:1.
Für die MSS gilt: In Leistungsfächern sind zwei Kursarbeiten und "andere Leistungsnachweise" erforderlich (Beispiele s. o.). Die Gewichtung der schriftlichen gegenüber anderen Leistungsnachweisen ist 1: 1.
In den Grundfächern sind eine Kursarbeit sowie andere Leistungsnachweise zu erbringen. Die Gewichtung schriftlicher gegenüber anderen Leistungsnachweisen ist etwa 1: 2.
In den Beruflichen Gymnasien können im Grundfach auch zwei Kursarbeiten geschrieben werden. Die Bewertung erfolgt dann 1:1
9. Frage: Wann dürfen keine Hausaufgaben gestellt werden?
Antwort: Über die Ferien und vom Samstag zum darauffolgenden Montag dürfen keine Hausaufgaben gestellt werden. Allerdings dürfen von Freitag auf Montag Hausaufgaben aufgegeben werden.
10. Frage: Welche Regeln gelten für das schriftliche Abfragen der Hausaufgaben?
Antwort: Das schriftliche Abfragen der Hausaufgaben darf sich höchstens auf die Hausaufgaben (!) der letzten beiden Unterrichtsstunden beziehen und 15 Minuten nicht überschreiten. Sinn dieser Bestimmung ist es, den Umfang einer Hausaufgabenüberprüfung gegenüber der schriftlichen Überprüfung (siehe 11. Frage) deutlich einzuschränken.
11. Frage: Welche Regeln gelten für die schriftlichen Überprüfungen?
Antwort: Schriftliche Überprüfungen dürfen nur in Fächern geschrieben werden, in denen keine Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind. In jedem Schulhalbjahr kann eine solche schriftliche Überprüfung angesetzt werden; sie darf sich höchstens auf die Unterrichtslnhalte der letzten zehn Stunden beziehen, längstens 30 Minuten dauern und nicht in den letzten vier Wochen vor der Zeugniskonferenz geschrieben werden.
Hinsichtlich der Höchstzahl der schriftlichen Überprüfungen pro Tag und innerhalb von sechs Kalendertagen, der Bekanntgabe des Termins und Rückgabefrist, der freizuhaltenden Tage und der Wertung werden schriftliche Überpüfungen wie Klassen- und Kursarbeiten behandelt.
12. Frage: Wie viele Klassenarbeiten dürfen an einem Tag bzw. in der Woche geschrieben werden?
Antwort: An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden, in der Woche können bis zu drei gefordert werden. (BBS: Vollzeit- und Blockunterricht nur eine am Tag, bei Teilzeitunterricht höchstens zwei pro Tag. Dabei sollte der*die Klassenlehrer*in darauf achten, dass die Arbeiten gleichmäßig auf das Schulhalbjahr verteilt werden.)
13. Frage: Wie lange muss eine Klassenarbeit angekündigt sein?
Antwort: Eine Klassenarbeit wird mindestens eine Woche vorher angekündigt. (BBS: bei Vollzeit in der Regel eine Woche vorher, mindestens jedoch drei Tage; bei Teilzeit "rechtzeitig zur Vorbereitung".)
14. Frage: Wieviel Zeit muss zwischen der Rückgabe einer Klassenarbeit und der nächsten im gleichen Fach liegen?
Antwort: Es müssen mindestens zwei Unterrichtswochen dazwischen liegen. (BBS: mindestens eine Woche) Die Rückgabe erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist. (BBS: in der Regel innerhalb von zwei Wochen)
PROBLEME AUS DEM SCHULALLTAG
FALLBEISPIELE UND MÖGLICHE LÖSUNGSWEGE
4.1 Die Klassenarbeit
Eine Klasse schreibt eine Klassenarbeit, die nächste ist bereits für einen Monat später angekündigt. Da die Fachlehrkraft aber erkrankt, kann die korrigierte Arbeit erst eine Woche vor dem Termin der nächsten Arbeit zurückgegeben werden.
Frage: Darf die Klassenarbeit zum vorgesehenen Termin geschrieben werden?
Der*die Fachlehrer*in begründet das Festhalten an der Planung mit Terminschwierigkeiten. Außerdem habe er*sie den Termin der Klassenarbeit ja rechtzeitig bekanntgegeben.
Antwort: Nach § 52 Abs. 8 der "übergreifenden Schulordnung" (üSchO) war der Termin eindeutig länger als eine Woche im Voraus bekannt. Nach § 52 Abs. 9 üSchO müssen aber mindestens zwei Unterrichtswochen zwischen der Rückgabe einer Klassenarbeit und der nächsten Klassenarbeit liegen. Entsprechend dieser eindeutigen Regelung muss die Lehrkraft ihre Planung ändern.
Was tun? Die Klasse informiert sich über die angegebenen Paragraphen der Schulordnung und sucht dann das Gespräch mit dem*der Fachlehrer*in. Dabei verweist sie auf die Notwendigkeit einer längeren Vorbereitung auf die nächste Klassenarbeit, um so eine Möglichkeit zur Leistungsverbesserung zu schaffen. Führt dies nicht zu dem gewünschten Erfolg, sollte die Klasse darauf hinweisen, dass nach § 52 Abs. 9 üSchO der Termin nicht zulässig ist.
4.2 Hausaufgabenüberprüfung
Eine Klasse hat unmittelbar nach den Ferien die erste Fachstunde in Geschichte. In der Folgestunde schreibt der*die Lehrer*in eine Hausaufgabenüberprüfung, die auch die letzte Fachstunde vor den Ferien einbezieht. Ein*e Schüler*in erhält die Note "Ungenügend". Weil er*sie fürchtet, eine schlechtere Zeugnisnote zu bekommen, ist er*sie daran interessiert zu erfahren, ob die Hausaufgabenüberprüfung in dieser Form zulässig war.
Frage: Dürften die beiden letzten Stunden in die Hausaufgabenüberprüfung einbezogen werden?
Antwort: Nach § 51 Abs. 3 üSchO darf eine Hausaufgabenüberprüfung nur die Hausaufgaben der letzten beiden Fachstunden betreffen. Im vorliegenden Fall wurde allerdings nicht beachtet, daß die Ferien von Hausaufgaben freizuhalten sind (§ 51 Abs. 4 üSchO). Die letzte Fachstunde vor den Ferien durfte also nicht in die Überprüfung einbezogen werden; die Note ist unzulässig.
Was tun? Der*die Klassensprecher*in oder die Klasse sprechen mit dem*der Fachlehrer*in über die Regelungen in der Schulordnung. Führen die Gespräche nicht zum Ziel, bleibt der Weg zum*zur Klassenlehrer*in, gegebenenfalls zur Verbindungslehrkraft oder zur Schulleitung.
4.3 Schriftliche und andere Leistungsnachweise
Ein*e Lehrer*in gründet seine*ihre Zeugnisnote lediglich auf zwei schriftliche Noten (Klassenarbeiten). Sonstige Leistungsnachweise hat er*sie keine. Eine Epochalnote hat er*sie ebenfalls nicht bekanntgegeben. Der*die beurteilte Schüler*in glaubt, dass seine*ihre Stärken eher im Mündlichen liegen und fühlt sich selbst als "schlechter schriftlicher Prüfungstyp". Er*sie sieht sich nicht leistungsgerecht beurteilt, da er*sie im Allgemeinen im Unterricht immer gut mitarbeitet und wertvolle Beiträge zum Unterrichtsgeschehen leistet.
Frage: Kann die Lehrkraft die vorgesehene Note so erteilen?
Antwort: § 50 Abs. 2 üSchO regelt die Grundlagen der Leistungsfeststellung und -beurteilung. Darin heißt es, es sei "eine Vielfalt von mündlichen, schriftlichen und praktischen Arbeitsformen zugrunde zu legen", je nach Eigenart des Faches.
In § 61 üSchO wird die Festsetzung der Zeugnisnoten geregelt. Diese werden begründet durch "eine Gesamtnote für Klassenarbeiten und eine Gesamtnote für andere Leistungsnachweise. Die Gesamtnote soll durch eine hinreichende Zahl von Einzelnoten begründet sein". Es wird deutlich, dass die Lehrkraft ihre Zeugnisnote also nicht nur auf zwei schriftliche Noten stützen kann.
Was tun? Der erste Schritt sollte immer ein Gespräch mit dem*der Lehrer*in sein. (Beachte dazu die Tipps in der Einleitung zu Kapitel 5!)
Unter Hinweis auf die genannten Paragraphen könnte man ihn*sie darum bitten, die Notenfestlegung noch einmal zu überdenken und fragen, ob er*sie sich nicht vielleicht doch in der Lage sieht, wenigstens eine mündliche Epochalnote zu erteilen und in die Gesamtnote einfließen zu lassen. Sollte die Lehrkraft dazu nicht bereit sein, so wäre zunächst die Klassenleitung bzw. der*die Verbindungslehrer*in um Vermittlung zu bitten. Sollte auch das nicht zum Erfolg führen, so wäre als letzter Schritt ein Gespräch mit der Schulleitung anzustreben.
Besser als die hier beschriebene Situation wäre es natürlich, wenn gehandelt würde, bevor "das Kind in den Brunnen gefallen ist". Wenn nach einiger Zeit absehbar wird, dass ein Lehrer außer den Klassenarbeiten keine anderen Leistungsnachweise fordert, könnte man ihn*sie darauf ansprechen oder (z.B. im Falle unseres schlechten Prüfungstyps) fragen, was man zur Verbesserung seiner Note außer besseren Klassenarbeiten noch tun könnte, z.B. ein Referat übernehmen, ein Stundenprotokoll anfertigen usw. Außerdem haben Schüler*innen jederzeit das Recht, Auskunft über ihren Leistungsstand zu bekommen. Eine wiederholte Frage nach dem Schema: "Wie stehe ich eigentlich im Mündlichen"? wäre vielleicht angebracht. In hartnäckigen Fällen höhlt wohl steter Tropfen den Stein.
4.4 Leistungsfeststellung nach Versäumnis
Nachdem ein*e Schüler*in entschuldigt gefehlt hatte, wurde in der ersten Stunde nach seinem*ihrem Fehlen der Stoff der versäumten Unterrichtsstunde überprüft. Der*die Schüler*in protestierte, da es ihm*ihr noch nicht möglich gewesen war, in der kurzen Zeit zwischen Versäumnis und Überprüfung den geforderten Stoff nachzuarbeiten.
Frage: Ist der Protest berechtigt?
Antwort: Hier gibt es keine rechtlich formulierte Regelung. Die Fachlehrkraft sollte aber dem*der Schüler*in einen angemessenen Zeitraum gewähren, in dem er*sie den Stoff nachholt. Sicher kann er*sie frühestens am ersten Tag nach seinem*ihrem Fehlen eine*n Mitschüler*in um das Heft bitten. Außerdem ist zu beachten, dass es Unterrichtsinhalte gibt, die der*die Schüler*in erst im Gespräch mit den Klassenkamerad*innen erfährt, weil sie z.B. nicht im Heft bzw. im Buch nachzulesen sind.
Was tun? Auch hier hilft ein Gespräch mit dem*der Fachlehrer*in. Der*die Schüler*in bittet darum, dass die Fachlehrkraft nur den Stoff der Stunde prüft, in der er*sie zuletzt anwesend war. Eventuell ließe sich die Überprüfung auch auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Klassenlehrer*in, Verbindungslehrer*in oder sogar Schulleiter*in sollten nur bei einer kompromisslosen Haltung der Fachlehrkraft zum Gespräch herangezogen werden.
4.5 Unterricht und Pausen
Einige Schüler*innen kommen öfter deutlich zu spät zum Unterricht. Der*die Fachlehrer*in überzieht daraufhin die Stunde, um den Stoff abzuschließen. So kommt es, daß die Schüler*innen fast keine Pause mehr haben.
Frage: Darf die Lehrkraft überziehen?
Antwort: Die Pause steht den Schüler*innen als Erholungszeit zu. Dies ist verbindlich geregelt in § 34 der Schulordnung (üSchO). Das Überziehen als Ordnungsmaßnahme für die ganze Klasse ist nach § 96 Abs. 3 (üSchO) unzulässig. Andererseits sind die Schüler*innen verpflichtet, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen.
Was tun? Die Klasse sollte gemeinsam überlegen, wie man Unpünktlichkeit vermeiden kann, und ihre Ideen besonders mit den unpünktlichen Schüler*innen erörtern. Sie sollte aber auch den*die Fachlehrer*in ansprechen und ihn*sie darauf hinweisen, daß die Klasse, die ja insgesamt keine Schuld hat, die Pause braucht. Man könnte auch die Fach- oder Klassenlehrkraft bitten, mit den betreffenden Schüler*innen ein klärendes Gespräch zu führen. Falls der*die Fachlehrer*in weiterhin Maßnahmen gegen die gesamte Klasse ergreift, spricht der*die Klassensprecher*in mit der Verbindungslehrkraft und bittet diese, zu vermitteln.
Die Klasse könnte es als positiv ansehen, dass der*die Fachlehrer ursprünglich vielleicht in guter Absicht handelte, weil er*sie sich für den Unterrichtserfolg den Schüler*innen gegenüber verantwortlich fühlt.
4.6 SV-Stunde
Eine Klasse beantragt beim Klassenlehrer*bei der Klassenlehrerin eine Verfügungsstunde für eine Klassenversammlung. Mit der Begründung, der Fachunterricht sei jetzt wichtiger, lehnt der*die Klassenlehrer*in den Antrag ab.
Frage: Ist die Ablehnung des Antrages zulässig?
Antwort: Nach Punkt 2.2 der Verwaltungsvorschrift "Aufgaben, Wahl und Verfahrensweise der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler" kann eine Klasse "in der Regel einmal im Monat eine Unterrichtsstunde" als SV- Stunde erhalten. Der Antrag ist an den*die Klassenlehrer*in zu richten. Die Vorschrift gibt den Schüler*innen einen Rechtsanspruch auf SV-Stunden, legt einen Rahmen fest für die Häufigkeit der SV-Stunden, erlaubt aber auch begründete Abweichungen ("in der Regel"), vor allem nach oben, wenn ein Bedarf dazu von Seiten der Klasse besteht. Die Terminierung einer SV-Stunde bedarf allerdings der Absprache zwischen der Klasse bzw. dem*der Klassensprecher*in und dem*der Klassenlehrer*in.
Was tun? Der*die Klassensprecher*in sollte mit dem*der Klassenlehrer*in ein Gespräch führen, in dem er*sie die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer SV-Stunde begründet, aber auch die Gründe der Klassenlehrkraft anhört, die zur Ablehnung des Antrages führten. Der*die Klassenlehrer*in kann, wenn er*sie den Fachunterricht, z.B. wegen längeren Unterrichtsausfalls oder niedrigen Leistungsniveaus, dringend benötigt, auch eine andere Lehrerkraft der Klasse bitten, eine Unterrichtsstunde als SV-Stunde zur Verfügung zu stellen. Bei gutem Willen auf allen Seiten dürfte sich schnell ein Termin finden lassen. Weigert sich der*die Klassenlehrer*in, eine SV-Stunde zu ermöglichen, sollte der*die Klassensprecher*in die Verbindungslehrkraft oder die Schulleitung einschalten.
4.7 Vertrauen und Courage
Mit einer besonderen Art von Konflikt wollen wir die Fallbeispiele aus dem Schulalltag beschließen:
Eine Klasse fühlt sich von einem*einer Fachlehrer*in bei der Notengebung ungerecht behandelt. Der*die Klassensprecher trägt dies der Fachlehrkraft vor, die bereit ist, die Angelegenheit mit der Klasse zu besprechen. Während des Gesprächs stehen die meisten Schüler*innen aber nicht zu dem, was der*die Klassensprecher*in als Problem vorgetragen hatte. So muss der*die Lehrer*in den Eindruck gewinnen, der*die Klassensprecher*in habe eigenmächtig gehandelt und ein Problem erfunden, das die Klasse gar nicht hat.
Frage: Wie reagiert der*die Klassensprecher*in?
Antwort: Für diese Alltagssorge des*der Klassensprecher*in gibt es keine rechtliche Vorschrift, außer der, dass der*die Klassensprecher*in jederzeit auch ohne Angabe von Gründen sein*ihr Amt niederlegen kann.
Was tun? Der*die Klassensprecher*in legt in einer SV-Stunde das Problem mit der Klasse dar und versucht herauszufinden, warum seine*ihre Mitschüler*innen sie*ihn "im Regen stehen ließen". Falls die Schüler*innen aus Angst vor der Fachlehrkraft so reagierten, sollte der*die Klassensprecher*in mit dem*der Fachlehrer*in sprechen. Wurde dagegen der*die Klassensprecher*in nur "vorgeschickt", um berechtigte Noten der Fachlehrkraft anzugreifen, sollte die Klasse den Mut haben, zu ihrem Fehlverhalten auch gegenüber dem*der Fachlehrer*in zu stehen. Nur so kann verhindert werden, dass der*die Klassensprecher*in entmutigt wird und mit ihm*ihr die SV in ein falsches Licht gerät.