14.02.2023

Probleme mit der Grundschullehrerin

Frage von Schweitzer Mahmoudi aus Mainz

Wir haben vor der Herausgabe des Halbjahrzeugnisses am Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräch teilgenommen. Die Lehrerin hat zu diesem Zeitpunkt ein durchaus positives Feedback zu unserem Kind gegeben. 4 Wochen später erhielten wir ein HjZ mit negativen Bemerkungen in der Verbalbeurteilung. Diese wurde nie im Vorfeld besprochen und kamen überraschend ohne Vorwarnung.
Darf eine Lehrkraft sowas tun? Haben wir als Eltern ein Auskunftsrecht im Vorfeld? Können wir überhaupt dagegen vorgehen?
Die Lehrerin weigert sich Änderungen vorzunehmen, wohlwissend daß wir nicht informiert wurden.
ADD weist auf die Zuständigkeit der Schulleitung hin, diese hat auf unsere Beschwerde bisher nicht reagiert.
Wir sind verzweifelt und wissen nicht wie wir weiter verfahren.
Wir sind auch telefonisch erreichbar
0177 3375180 und freuen uns über jede Hilfe.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.
Familie Schweitzer Mahmoudi

Antwort


Hallo,

ich würde gerne im Voraus anmerken, dass wir, die LSV RLP, bisher primär für weiterführenden Schulen zuständig sind, weswegen unsere Expertise im Grundschulrecht stellenweise bescheiden ist. Dies soll sich in der nächsten Zeit jedoch ändern.

Ihre Frage gestaltet sich als ein wenig schwierig, da die Inhalte von Lehrer-Schüler-Eltern-Gesprächen nicht wirklich festgelegt sind. Auch wenn so ein Gespräch verpflichtend ist, steht nirgends verbindlich geregelt, was genau in welcher Tiefe behandelt werden muss.
Es soll lediglich über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung in den Fächern und Lernbereichen unterrichten. (§ 39 Absatz 3 Satz 1 GSchO/§ 39 Absatz 4 Satz 1 GSchO). Inwiefern diese Aufgabe erfüllt wurde, ist wahrscheinlich Auslegungssache… um dies zu beurteilen könnte man eventuell das Protokoll, welches angefertigt werden musste, in Betracht ziehen.

Jedoch ist die Schule dazu verpflichtet, mit Ihnen als Eltern vertrauensvoll zusammenzuarbeiten um eben das gemeinsame Bildungs- und Erziehungsrecht zu erfüllen. Diese Zusammenarbeit soll sich nach § 2 SchulG richten. (§ 7 Absatz 1 Satz 1&2 GSchO)

Außerdem ist die Schule frühzeitig dazu verpflichtet, Eltern über ein auffallendes Absinken der Leistungen und über sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge zu unterrichten. (§ 7 Absatz 2 Satz 2 GSchO)

Ein Auskunftsrecht im Vorfeld der Zeugnisausgabe besteht zwar meines Wissens nicht, jedoch besteht ein generelles Recht auf Auskunft bei fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen. (§2  Absatz 4 Satz 1 SchulG)

Wie man vielleicht merken kann, ist das alles sehr implizit gehalten, jedoch würde ich behaupten, dass Sie in diesem Fall im Recht sind und man im Gespräch vor allem mit der Schulleitung und den entsprechenden Lehrkräften doch noch das ein oder andere bewirken kann.
Jedoch kann ich nicht sagen, inwiefern dies was an dem Zeugnis im Nachhinein ändern kann.

Mit freundlichen Grüßen

Joel Schüßler
(Basisreferat der LSV RLP)