16.10.2012

Klassenarbeit

Frage von Marco Bauer aus 54558 Gillenfeld

Meine Tochter war vor den Herbstferien drei Tage beurlaubt weil Sie mit Ihrer Mutter zur Kur war. Innerhalb der drei Tage wurde eine Arbeit geschrieben. Die Lehrerin möchte nun meine Tochter die Arbeit nicht nachschreiben lassen, weil sie nicht persönlich darüber informiert war das meine Tochter an dem Tag nicht da ist. Die Schulleitung war jedoch schriftlich informiert. Hat meine Tochter ein Recht darauf die Arbeit nach zuschreiben ?

Antwort

Guten Tag Herr Bauer,

die passenden Grundlagen für Ihre Frage sind in der Schulordnung (www.lsvrlp.de/kontext/controllers/document.php/644.e8f.pdf) geregelt.

Zum einen die Beurlaubung:
" § 38 Beurlaubung, schulfreie Tage
(...) (2) (...) Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten.  Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden. (...)"

und zum anderen das "Nachschreiben":

" § 54 Nicht erbrachte Leistungen
(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so kann ein Nachtermin gewährt oder die Leistung auf  andere Art festgestellt werden; ein Anspruch auf einen Nachtermin oder eine andere Leistungsfeststellung besteht, wenn andernfalls eine hinreichende Zahl von Leistungsfeststellungen zur Bildung der Zeugnisnote nicht erreicht wird. Versäumen Schülerinnen oder Schüler der gymnasialen Oberstufe in einem Kurs eine Kursarbeit mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. Versäumen sie auch den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so kann die Fachlehrkraft auf eine andere Art die Leistung feststellen."

Wenn Ihre Tochter also die Oberstufe besucht, dann hat sie auf jeden Fall einen Nachtermin zu erhalten.

Wenn nicht, dann kommt es auf die Anzahl der übrigen Leistungsnachweise an. Prinzipiell ist es erlaubt, wenn SchülerInnen einer Klasse eine unterschiedliche Anzahl von Noten erhalten, die Fachlehrerin darf also den Nachtermin ablehnen, wenn ihr auch so hinreichend Leistungsfeststellungen vorliegen. Oder sie kann für ihre Tochter eine andere Art der Leistungsfeststellung wählen (Referat, Protokoll, o.ä.). Je nach Fach und vorgesehenen Leistungsfeststellungen (also Anzahl der Arbeiten, etc.) wird es in der Praxis schwierig sein über das Argument "hinreichende Zahl von Leistungsfeststellungen" an einen Nachschreibetermin zu kommen, sofern es nicht die einzige schriftliche Arbeit im Halbjahr ist.

Vielleicht hilft hier aber auch einfach noch einmal ein erneutes Gespräch mit der betreffenden Fachlehrerin.

Eventuell kann Ihnen zu Ihrer Frage auch der Landeselternbeirat Rheinland-Pfalz (LEB) noch weitere rechtliche Auskünfte erteilen. Die Kontaktdaten finden Sie hier:
http://leb.bildung-rp.de/kontakt/geschaeftsstelle.html

In der Hoffnung, Ihnen etwas weitergeholfen zu haben,
mit freundlichen Grüßen

Charlet Flauaus
(Geschäftsführung LSV)