15.11.2012

Treffen der Kreis SV Mayen-Koblenz

Frage von Andreas Sieber aus Bendorf

Liebe LSV,

ich bin Verbindungslehrer am Gymnasium in Mülheim-Kärlich, das gerade erst aufgebaut wird. Momentan unterrichten wir nur SuS der 5.-8. Klassen, die Schülervertreterinnen stammen aus einer 8. Klasse.

Meine Schulleiterin meint nun, dass es den Kindern nicht zuzumuten wäre alleine mit dem Bus zum Treffen der Kreis-SV nach Koblenz zu fahren und hat mich gebeten sie mit meinem privaten PKW dorthin zu fahren.
Jetzt meine Frage: Gilt das SV-Treffen als Schulveranstaltung und wäre ich auf der Fahrt dorthin und zurück mit meinem Privatfahrzeug über die Schule versichert?

Im Voraus vielen Dank für eure Antwort
und viele Grüße!

Antwort

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Bereitschaft, die SV-Vertreter/innen Ihrer Schule mit dem PKW zu dem Kreis-SV-Treffen zu befördern.

Zur Frage der Versicherung hat uns das für uns zuständige Bildungsministerium vor einiger Zeit mitgeteilt, dass schulgesetzlich vorgesehene Veranstaltungen wie die Sitzungen der Kreis- oder Stadt-SchülerInnenvertretungen (geregelt in § 35 SchulG) prinzipiell als Schulveranstaltungen gelten. Wichtig für den Versicherungsschutz der entsandten Schüler/innen sei jedoch, dass die entsendende Schule, also in Ihrem Falle das Gymnasium Mülheim-Kärlich, über die Teilnahme von Delegierten der Schule an entsprechenden Sitzungen informiert ist. Im Versicherungsfalle auf dem An- und Abreiseweg bestehe somit Versicherungsschutz nicht über die gastgebende Schule oder Einrichtung, sondern über die entsendende Schule selbst.

Im vorliegenden Fall des Transports Ihrer SV-Mitglieder mit einem privat genutzten Fahrzeug müssen Sie die Fahrt Ihrer Schulleitung vorher anzeigen (ggf. als Dienstreise beantragen) sowie evtl. auch die Eltern der zu befördernden Kinder informieren. Eine in etwa analoge Regelung findet sich in der Verwaltungsvorschrift für Schulfahrten (www.lsvrlp.de/kontext/controllers/document.php/846.6ee1.pdf), in der es in Punkt 10.2 heißt:

"Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Ausnahmefällen die Benutzung von Personenkraftwagen und Kleinbussen, die von Lehrkräften oder Eltern gesteuert werden, gestatten, wenn die Zustimmung der Fahrerin oder des Fahrers und der zu Befördernden oder deren Eltern vorliegt, geeignete öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind und der Einsatz gewerblicher Verkehrsmittel wirtschaftlich unverhältnismäßig aufwändig ist. [...]"

Mit besten Grüßen

Dominik Rheinheimer
(Geschäftsführung LSV)