13.06.2016

Strafarbeit

Frage von Thiex aus Trier

Hallo
Ich habe eine frage bezüglich strafarbeit. Hoffe ihr könnt mir da weiter helfen. Meine tochter hat ein junge in der klasse der eltern von türkischer abstammung hat, dem jungen seine jacke war weg. Da wurde meine tochter gefragt ob sie die jacke genommen hat. Sie antwortet darauf nein hab die jacke nicht weg genommen. Nur weil er ein türke ist warum auch. Jetzt hat sie sich bei ihm entschuldigt, weil sie türke gesagt hat und soll zusätzlich einen aufsatz als entschuldigung schreiben. Dies hat sie nicht getan und bekam dafür eine 6. Jetzt meine frage 1. Reicht es nicht die mündliche entschuldigung? 2. Darf die lehrperson meiner tochter für die nicht gemachte strafarbeit eine 6 geben?
Wäre schön wenn ihr mir helfen könntet.
Mfg

Antwort


Guten Tag,


die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist in der Übergreifenden Schulordnung für Rheinland-Pfalz geregelt.


Dort sind im § 96, Absatz (1) die den in § 97 näher ausgeführten erheblicheren Maßnahmen wie Ausschluss vom Unterricht, Schulverweis und ähnlichem vorgelagerten, also zunächst zu ergreifenden, milderen "erzieherischen Einwirkungen" genannt, unter denen beispielhaft in dem betreffenden Absatz auch "Entschuldigung für zugefügtes Unrecht" aufgeführt ist, welche im Fall Ihrer Tochter Anwendung fand. Die Erteilung dieser Maßnahme war also schulrechtlich und im pädagogischen Ermessen wohl in Ordnung.


Eine Leistungsfeststellung, also im konkreten Fall die Bewertung der nicht geschriebenen Entschuldigung mit der Note "ungenügend", ist unserer Kenntnis nach normalerweise mit einer solchen "erzieherischen Einwirkung" nicht verbunden. Allerdings muss die Lehrkraft natürlich ein Sanktionsinstrument haben, um ihre pädagogische Maßnahme auch wirksam umzusetzen. Offen bleibt hier, inwiefern nicht zunächst das nochmalige Suchen des Gesprächs mit Ihrer Tochter über die Nichtabfassung der schriftlichen Entschuldigung das sinnvollere Mittel gewesen wäre; im Rahmen des pädagogischen Ermessens der Lehrperson steht es ihr aber aus meinem Verständnis der schulrechtlichen Grundlagen heraus frei, die zur Erbringung erteilte, aber nicht erbrachte Leistung (also die "Strafarbeit") auch mit einer Zensur zu bewerten (siehe § 50 Absatz (1) der Schulordnung: "Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung").


Mit freundlichen Grüßen

Dominik Rheinheimer
(Geschäftsführung LSV)