06.09.2020

Überprüfungen nach 1 Woche krank mitschreiben

Frage von Stephanie K. aus Meckenheim

Hallo, meine Tochter war eine Woche von Montag bis einschließlich Samstag krank. Sie besucht die 9.Klasse eines Gymnasiums. Die Hausaufgaben und den versäumten Stoff hat sie sich schon besorgt, aber ist erst sonntags in der Lage gewesen wieder was zu arbeiten. Montag werden drei Überprüfungen geschrieben. Ich habe die Lehrer schriftlich darum gebeten ihr die Möglichkeit zum Nachholen zu geben, da innerhalb eines Tages nicht der ganze Stoff aufgeholt werden kann. Muss sie die Überprüfungen zwingend mitschreiben oder muss man ihr die Chance geben den Stoff nachzuholen?

Antwort


Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Frage!

Zunächst einmal müsste geklärt werden, um welche Art der Überprüfungen es sich handelt. Schriftliche Überprüfungen im Sinne der Übergreifenden Schulordnung für Rheinland-Pfalz dürften gar nicht in mehrfacher Anzahl an einem Unterrichtstag geschrieben werden (siehe § 52 (6)), sondern stets nur maximal eine. Eine solche Schriftliche Überprüfung darf sich höchstens auf die Unterrichtsinhalte der letzten zehn Unterrichtsstunden erstrecken.

Davon zu unterscheiden wären die schriftlichen Überprüfungen der Hausaufgaben (sog. "HÜs"). Hiervon können auch mehrere an einem Unterrichtstag gefordert werden, weshalb wir davon ausgehen, dass es sich im Fall Ihrer Tochter um derartige HÜs handelt. Diese Überprüfungen dürfen sich gemäß § 51 (3) S.2 "höchstens auf die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden beziehen und nicht länger als 15 Minuten dauern".

Da Ihre Tochter krankheitsbedingt vermutlich die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden des jeweiligen Faches nicht erbringen konnte, kann hier auch kein schriftliches Abfragen verlangt werden, da "alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen [...] im Unterricht geübt worden sein [müssen]" (siehe § 50 (2) S.2). Stattdessen ist ihr ggf. ein Nachtermin gem. § 54 (1) der Schulordnung zu gewähren.

Insofern hoffen wir, dass Ihrer Tochter gemäß der in der Schulordnung vorgesehenen Bestimmungen die Möglichkeit zum Nachholen des Stoffes und der Leistungsüberprüfungen eingeräumt wird.

Mit besten Grüßen
Ihre LSV Rheinland-Pfalz