Satzung der Landesschüler*innenvertretung Rheinland-Pfalz
1. Die LandesschülerInnenvertretung Rheinland-Pfalz (LSV) ist die alleinige Vertretung der Interessen aller Schülerinnen und Schüler aus Sekundarstufe I und II in Rheinland-Pfalz.
2. Die LandesschülerInnenkonferenz (LSK) und der Landesvorstand (LaVo) haben die Aufgabe, für eine gebührende Berücksichtigung aller zu vertretenden Schularten zu sorgen. Die LandesschülerInnenkonferenz beschließt hierfür Richtlinien und konkrete Arbeitsformen.
3. Grundlage der Arbeit der LSV ist die Arbeit der SchülerInnenvertretungen (SVen) sowie der Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen (KrSVen/SSVen) in Rheinland-Pfalz. Diese geben sich in Eigenverantwortung eine Satzung, die der Satzung der LSV nicht widersprechen darf.
4. Die LSV wird in ausreichendem Maß aus öffentlichen Mitteln finanziert. Sie ist keinen besonderen Beschränkungen unterworfen.
I. Die Organe der LandesschülerInnenvertretung
5. Die LSV besteht aus folgenden Organen:
a) der LandesschülerInnenkonferenz (LSK)
b) dem Landesvorstand (LaVo)
c) den Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen (KrSV/SSV)
d) dem Landesrat (LaRa)
II. Die LandesschülerInnenkonferenz (LSK)
6. Die LandesschülerInnenkonferenz (LSK) ist das oberste beschlussfassende Gremium der LSV. Zur Zuständigkeit der LSK gehören:
a) Entscheidungen über grundsätzliche, die Schülerinnen und Schüler betreffende, politische und organisatorische Fragen;
b) Wahl und Entlastung des Landesvorstands sowie ggf. Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder des Landesvorstands, sofern dazu gesondert eingeladen wurde;
c) Wahl und Entlastung der Delegierten für die Bundesebene sowie ggf. Abwahl einer/eines oder mehrerer Delegierten/r, sofern dazu gesondert eingeladen wurde;
d) Satzungsänderungen, sofern dazu gesondert eingeladen wurde;
e) die Kontrolle des Landesvorstands durch Entgegennahme des Arbeitsberichts.
7. Die LSK besteht aus jeweils einer / einem Delegierten pro angefangenen 4.500 SchülerInnen pro Stadt- oder KreisschülerInnenvertretung, jedoch mindestens 2 Delegierten pro KrSV/SSV. Pro KrSV/SSV sollen maximal 2 Delegierte pro Schulart gewählt werden. Wenn dies nicht möglich ist, können weitere KandidatInnen aus bereits vertretenen Schularten gewählt werden. Delegierte/r kann nur sein, wer zum Zeitpunkt der LSK SchülerIn an einer Schule in der Stadt bzw. dem Kreis ist, die/der sie/ihn delegiert hat. Der amtierende Landesvorstand prüft vor Beginn der LSK die Stimmberechtigung der Delegierten; er kann eine Schulbescheinigung und ein Wahlprotokoll verlangen.
8. Die LSK ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten auf der LSK erschienen ist und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
9. Die LSK tagt mindestens einmal im Schulhalbjahr, jeweils die erste im Schuljahr wählt den Landesvorstand. Die LSK muss innerhalb von 30 Schultagen durch den Landesvorstand einberufen werden, wenn die Hälfte der Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen oder ein Drittel der SVen dies verlangen oder der LaRa mit mindestens der Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder dies verlangt.
10. Die Einladung zur LSK ist schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit sowie vorläufiger Tagesordnung mindestens vier Wochen außerhalb der Ferien vor der LSK an die Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen zu verschicken.
11. Die LSK wählt zu Beginn ein dreiköpfiges Präsidium und drei StellvertreterInnen, deren Amtszeit ein Jahr beträgt. Dem Präsidium obliegt die Leitung der Konferenz. Es schlichtet in Streitfragen des Verfahrens und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Der Ablauf der LSK richtet sich nach einer von der LSK beschlossenen Geschäftsordnung. Diese geht der Satzung nach und kann auf der LSK mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.
12. Das Präsidium fertigt ein Protokoll der Sitzung an, das mindestens
a) Ort und Zeit der Konferenz,
b) die Namen von KandidatInnen,
c) die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen,
d) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält.
Das Protokoll ist innerhalb von sechs Wochen nach der Konferenz an die Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen zu verschicken. Das Protokoll muss von der nächsten LSK genehmigt werden.
13. Anträge können von allen Schülerinnen und Schülern in Rheinland-Pfalz gestellt werden. Alle Anträge müssen schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle (LGS) der LSV eingereicht werden. Sie müssen den Namen des/r Antragstellers/in tragen. Alle Anträge, die der LGS nicht mindestens sieben Tage und den Delegierten nicht mindestens drei Tage vor der Versammlung vorliegen, gelten als Initiativanträge. Diese müssen von mindestens fünf Delegierten unterstützt und dann dem Präsidium vorgelegt werden. Über die Befassung der Initiativanträge muss abgestimmt werden. Anträge auf Abwahl einzelner oder mehrerer Mitglieder des Landesvorstands oder der Bundesdelegation können keine Initiativanträge sein.
14. Satzungsändernde Anträge müssen mindestens fünf Wochen vor der Versammlung in der LGS vorliegen und mit der Einladung zur LSK verschickt werden. Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
15. Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, sofern Satzung, Geschäftsordnung oder Wahlordnung nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berechnet.
16. Wahlen müssen in der Einladung gesondert angekündigt werden. Die LSK wählt vor Beginn der Wahlgänge eine dreiköpfige Wahlkommission. Auf Antrag einer/s Delegierten haben Personenwahlen geheim zu erfolgen. Listenwahl für den Landesvorstand ist nicht möglich.
17. Die LSK kann eine Urabstimmung der Schülerinnen und Schüler beschließen, wenn:
a) zu diesem Punkt gesondert eingeladen wurde,
b) die Beschlussfähigkeit gewahrt ist,
c) der Beschluss über Durchführung und Formulierung der Frage(n) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst wird und
d) es sich um (eine) grundsätzliche, die Schülerinnen und Schüler betreffende, politische oder organisatorische Frage(n) handelt.
Eine Urabstimmung wird von den SchülerInnenvertretungen in Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand durchgeführt.
18. Die LSK wählt zu Beginn jedes Schuljahres zwei KassenprüferInnen aus ihrer Mitte, die auf der ersten LSK im folgenden Schuljahr einen Bericht über die Führung der Kasse durch den Landesvorstand vorlegen. Die LSK kann eine Finanzordnung beschließen.
19. Die LSK kann zu Beginn jedes Schuljahres einen erweiterten Landesvorstand wählen. Der erweiterte Landesvorstand kann in Arbeitsbereichen des LaVos mitarbeiten. Die Mitglieder des erweiterten Landesvorstands sind nicht stimmberechtigt.
III. Der Landesvorstand
20. Der Landesvorstand (LaVo) gestaltet die Arbeit der LandesschülerInnenvertretung gemäß der Beschlusslage der LSK und des Landesrats. Er ist für die Umsetzung der Beschlüsse verantwortlich. Er besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn gleichberechtigten Mitgliedern, die auf der ersten LSK im Schuljahr gewählt werden. Es sollen mindestens 3 Schularten im LaVo vertreten sein. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
21. Die ordentlichen Landesvorstandsmitglieder wählen aus der Mitte der ordentlichen und erweiterten Mitglieder folgende Referate, sofern der Landesvorstand keine abweichenden Bestimmungen trifft:
a) Gremienreferat (auch Innenreferat): ist Mitglied in allen Landesarbeitskreisen; sitzt dem Landesrat beratend bei; ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Zusammenarbeit der Gremien der LSV und der Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen mit dem Landesvorstand; ist verantwortlich für die Koordination des Landesvorstands.
b) Parlamentsreferat: ist zuständig für den Kontakt zu Landtagsabgeordneten, Fraktionen, KommunalpolitikerInnen, Ministerien und AbteilungsleiterInnen des fachlich zuständigen Ministeriums; ist verantwortlich für Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsänderungen sowie Lehrplanänderungen und deren fristgerechte Abgabe.
c) Basisreferat: ist gesamtverantwortlich für die Betreuung der Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen; sitzt dem Landesrat beratend bei; ist für die innere Informationspolitik verantwortlich; ist für die Beantwortung von Anfragen an den Landesvorstand zuständig; vertritt den Landesvorstand an der SchülerInnenbasis.
d) Pressereferat: ist gesamtverantwortlich für die Informationspolitik nach Außen; koordiniert die Erstellung von Presseinformationen der LSV; Kontaktperson für Presse, Zeitungen und JournalistInnen.
e) Außenreferat: ist für die Kontakte zur Partnern, Institutionen, Bündnissen und Projekten zuständig; nimmt Termine nach Außen wahr; gesamtverantwortlich für die personelle Wahrnehmung von Terminen, Besprechungen und Anlässe durch VertreterInnen der LSV und deren Koordination.
f) Die Vertretung der LSV auf Bundesebene und gegenüber anderen LSVen nehmen die Delegierten für die Bundesebene wahr.
22. Mitglied im LaVo kann nur werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl SchülerIn in Rheinland-Pfalz ist. Dem LaVo sollten Mitglieder aus jedem Schulaufsichtsbezirk angehören. Der LaVo kann Personen berufen, die jeweils bei der Beratung des von ihnen übernommenen Sachgebietes hinzuzuziehen sind. Sie besitzen kein Stimmrecht.
23. Der LaVo tritt mindestens einmal in zwei Monaten zusammen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung mindestens acht Tage vor Beginn der Sitzung zu erfolgen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des LaVo muss der Vorstand innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Schreibens einberufen werden. Zu den Sitzungen des LaVo müssen eingeladen werden:
a) die gewählten LaVo-Mitglieder,
b) der/die LandesgeschäftsführerIn(nen) und sofern vorhanden der/die FSJlerIn,
c) die Delegierten für die Bundesebene,
d) die gewählten LandesratssprecherInnen,
e) die Mitglieder des erweiterten Landesvorstands.
24. Der LaVo ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so ist unverzüglich eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung frühestens acht Tage später einzuberufen; die Beschlussfähigkeit ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten gegeben. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
25. Stimmberechtigt sind nur gewählte Mitglieder des LaVos.
26. Die Sitzungen des LaVos finden öffentlich statt. Auf Antrag können einzelne Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, das heißt auf die Anwesenheit der gewählten Landesvorstandsmitglieder beschränkt werden. Über den Antrag auf Herstellung der Nichtöffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und abgestimmt.
Alle anwesenden Schülerinnen und Schüler aus Rheinland-Pfalz sowie die in III. 23. dieser Satzung genannten Personen haben Rederecht. Weiteren Anwesenden kann das Rederecht auf Antrag erteilt werden.
27. Der LaVo erstellt auf der ersten Sitzung nach seiner Wahl einen Arbeitsplan, in dem die politischen und organisatorischen Sachgebiete an einzelne LaVo-Mitglieder verteilt werden. Dieser Arbeitsplan wird als Anlage zum Protokoll der LSK an die Delegierten sowie die Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen verschickt.
28. Der LaVo wirkt bei der Einstellung, Führung und Entlassung des hauptamtlichen Personals sowie dem/der FSJlerIn der LSV durch das fachlich zuständige Ministerium mit.
29. Für den Fall des Ausscheidens einzelner Mitglieder aus dem LaVo oder der Bundesebene können die LSK oder der LaRa Nachwahlen vornehmen, sofern zu diesem Punkt eingeladen wurde. Für den Fall des Rücktritts der Mehrheit des LaVos wählt der LaRa einen provisorischen LaVo, der die nächste LSK einberuft, auf der ein neuer LaVo gewählt wird.
30. Der LaVo legt auf der jeweils ersten LSK im Schuljahr einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit im vergangenen Schuljahr vor. Die einzelnen Mitglieder ergänzen diesen Bericht mündlich oder schriftlich und die LSK entscheidet dann einzeln über die Entlastung.
IV. Die Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen
31. Die Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen sind Zusammenschlüsse von SchülerInnenvertretungen auf Ebene der rheinland-pfälzischen Landkreise sowie der Kreisfreien Städte.
32. Jede Schule entsendet 2 Delegierte zur jeweiligen KrSV/SSV.
33. Die Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie geben sich in Eigenverantwortung eine Satzung; diese darf jedoch der Satzung der LSV nicht widersprechen.
34. Die Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen wählen zum Zweck der Koordination und des Kontakts zum LaVo einen Vorstand. Jeweils ein Vorstandsmitglied vertritt die Kreis- oder StadtschülerInnenvertretung im Landesrat.
35. Zudem sollen gewählt werden:
a) mindestens drei Basisbeauftragte, die für den Kontakt zu den örtlichen Sven zuständig sind bzw. diese aufbauen,
b) zwei Delegierte, die sich um regelmäßigen Austausch mit Stadtrat und Kreisverwaltung bzw. dem Schulträger bemühen.
36. Die Vorstandssitzungen sollen mindestens alle 3 Monate stattfinden.
V. Der Landesrat
37. Der Landesrat (LaRa) ist das höchste beschlussfassende Organ zwischen den LSKen.
38. Der Landesrat (LaRa) setzt sich aus 36 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern der Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen zusammen. Jede Kreis- und StadtschülerInnenvertretung verfügt im Landesrat über eine Stimme. Mitglieder des LaVos können nicht dem LaRa angehören.
39. Der Landesrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Einladung zu den Sitzungen des Landesrats ist schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit sowie vorläufiger Tagesordnung mindestens eine Woche außerhalb der Ferien vor der Sitzung an die Vorstände der Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen zu verschicken.
40. Die dazu delegierten Mitglieder des Landesvorstands nehmen mit beratender Stimme an den Landesratssitzungen teil und berichten über die Umsetzung des Arbeitsprogramms und der Beschlusslage durch den Landesvorstand.
41. Der Landesrat (LaRa) wählt aus seiner Mitte eineN LaRa-SprecherIn und eineN StellvertreterIn, die für die Einladung und Koordination der Sitzungen des LaRas verantwortlich sind. Die LaRa-SprecherInnen nehmen mit beratender Stimme an den Landesvorstandssitzungen teil. Beide LaRa-SprecherInnen müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl SchülerInnen in Rheinland-Pfalz sein. Die Amtszeit endet durch die Wahl von NachfolgerInnen.
42. Zu den Aufgaben des LaRas gehört:
a) die Beratung und Unterstützung des LaVos;
b) die Kontrolle der laufenden Arbeit des LaVos;
c) die Nachwahl einzelner Mitglieder des LaVos oder der Bundesebene;
d) die Wahl eines provisorischen LaVos, sollte die Mehrheit des LaVos zurücktreten;
e) die Beschlussfassung über den Haushalt und eventuelle Nachtragshaushalte der LSV.
VI. Schlussbestimmungen
45. Diese Satzung tritt in Kraft:
a) nach der Annahme durch die 43. LSK am 17.12.2007 im Mainzer Landtag,
b) nach Änderung des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes im Sinne der Strukturreform in dieser Satzung,
c) nach Genehmigung dieser Satzung durch das fachlich zuständige Ministerium.
d) ab dem Schuljahr 2013/14.
46. Außerdem ist für das Inkrafttreten der Satzung die Gründung mindestens der Hälfte der Kreis- und StadtschülerInnenvertretungen anhand eines protokollarischen Nachweises über deren ordnungsgemäße Konstituierung durch den amtierenden Landesvorstand festzustellen.
47. Diese Satzung kann durch eine LSK mit Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden, sofern die Anwesenheit der Hälfte der satzungsgemäßen Delegierten auf der LSK bei der Abstimmung zu diesem Punkt festgestellt werden kann. Satzungsändernde Anträge müssen mit der Einladung verschickt werden.
Geändert auf der 52. LSK vom 27.-29. Mai 2011 am Sophie-Hedwig-Gymnasium Diez.
Geändert auf der 57. LSK am 02.02.2013 in Ingelheim.
Geändert auf der 60. LSK vom 29.11.-01.12.2013 in Bad Kreuznach