HÜ nach Krankheit
Frage von Sonja H. aus Speyer
Guten Tag,
mein Sohn (7. Klasse) war über eine Woche krank und hat sich so gut es ging und er Informationen von seinen Mitschülern bekommen hat, auf 2 HÜ's vorbereitet, die direkt an seinem ersten Tag nach der Krankheit geschrieben wurden. Der eine Lehrer hat im Vorfeld geschrieben und geholfen, was den Stoff betrifft, seine Kollegin nicht. Nun wurde in der HÜ Stoff dran genommen, der für meinen Sohn neu war (trotz Lernens!). Auf seine Anmerkung hin, dass er krank war und diesen Stoff auf seine Anfrage hin nicht genannt bekommen hat, hat sie nur gesagt, dass das quasi sein Problem sei und er sich hätte kümmern müssen. Gleiches gilt für eine 6, die sie ihm in seiner Abwesenheit über seine Mitschüler hat mitteilen lassen, weil er eine Hausaufgabe zu spät abgegeben hat. Ist dieses Vorgehen rechtens?
Mit freundlichen Grüßen,
Sonja H.
Antwort
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Nach den schulrechtlichen Vorgaben in Rheinland-Pfalz ist bei der Bewertung von Leistungen stets zu berücksichtigen, ob Schüler*innen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (z. B. Krankheit), an der Erbringung der Leistung gehindert waren oder den Stoff objektiv noch nicht erarbeiten konnten.
Grundsätzlich gilt: Nach einer längeren Erkrankung muss den Schüler*innen ausreichend Zeit gegeben werden, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen, bevor Leistungsnachweise darüber erbracht werden. Dies ergibt sich unter anderem aus dem pädagogischen Grundsatz der Chancengleichheit sowie aus §54 der Übergreifenden Schulordnung (ÜSchO), der den Umgang mit nicht erbrachten Leistungen regelt (https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SchulORP2009pG1).
Wenn – wie in diesem Fall – ein Schüler unmittelbar nach längerer Krankheit in einer Hausaufgabenüberprüfung mit neuem Stoff geprüft wird, kann dies pädagogisch und formal problematisch sein. Gleiches gilt für eine Bewertung mit „ungenügend“ wegen einer in krankheitsbedingter Abwesenheit versäumten Hausaufgabe, sofern keine faire Nachholmöglichkeit eingeräumt wurde.
Wir empfehlen, das Gespräch mit der betroffenen Lehrkraft sowie ggf. der Klassenleitung zu suchen. Sollte dabei keine Einigung erzielt werden, kann auch die Schulleitung oder – je nach Situation – der Schulelternbeirat hinzugezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Laurin Görgen
Basisreferent der Landesschülervertretung Rheinland-Pfalz










