LSK-Geschäftsordnung

1. Regularien

Ein Mitglied des Landesvorstandes eröffnet die Landesschüler*innenkonferenz unter Einhaltung folgender Ordnung:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit gem. § 8 der LSV-Satzung
b) Feststellung der Zahl der stimmberechtigten Anwesenden
Bei der ersten LSK im Schuljahr:
c) Wahl des Präsidiums

2. Präsidium

Die LSK wählt aus der Mitte aller Schüler*innen, die sie vertritt, ein Präsidium.
Das Präsidium besteht aus der*dem Präsident*in, und zwei gleichberechtigten Stellvertreter*innen, das heißt einem*r Protokollant*in, einem*r technischen Assistent*in. Zusätzlich wählt die LSK aus der Mitte aller Schüler*innen, die sie vertritt, drei Stellvertreter*innen für das Präsidium. Der*die technische Assistent*in ist für die Führung der Redner*innenlisten, Ermittlung der Abstimmungsergebnisse, etc. zuständig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann. Die Wahl des*der Präsident*in erfolgt, sofern kein GO-Antrag dem entgegensteht, ohne Aussprache. Der*Die Präsident*in, oder im Verhinderungsfall der*diejenige seiner Stellvertreter*innen, der*die nicht das Amt des*der Protokollant*in ausübt, leitet die LSK nach Satzung und Geschäftsordnung. In Zweifelsfällen über Satzung und Geschäftsordnung entscheidet der*die Präsident*in, in grundsätzlichen Fragen entscheidet das Präsidium.

3. Antragskommission

Die Antragskommission besteht aus drei Schüler*innen. Aufgabe der Antragskommission ist die Beratung der LSK innerhalb der Antragsberatung, die Strukturierung der Änderungsanträge zu einer Fragestellung oder einem Sachverhalt, die Beratung in formellen Angelegenheiten, die Beantwortung von Nachfragen zur Sache und zur Form im Rahmen der ersten Lesung, die Planung des Ablaufs der 2. Lesung, die Empfehlungen über den Abstimmungsmodus, die Entgegennahme von Änderungsanträgen zu Anträgen an die LSK, die Entgegennahme von Dringlichkeitsanträgen sowie im Einvernehmen mit dem Präsidium, die Planung des Ablaufs der Antragsberatung und die Reihenfolge der zu behandelnden Anträge. Die Antragskommission trägt Sorge für die Einbringung und Behandlung der Anträge in die Antragsberatung und Behandlung. Sie amtiert für jeweils eine LSK.

4. Tagesordnung

Das Gremienreferat schlägt, in Absprache mit dem Landesvorstand, dem Landesrat und dem*der amtierenden Präsident*in, der LSK eine vorläufige Tagesordnung vor, die zu Beginn der Versammlung den Delegierten vorzuliegen hat. Die*der Präsident*in lässt die Tagesordnung als ersten Punkt beraten. Die Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Rede- und Verhandlungsordnung

5. Anträge zur Sache

Anträge zur Sache müssen fristgerecht und schriftlich eingereicht werden. Zusatz- und Änderungsanträge können jederzeit schriftlich gestellt werden. Dringlichkeitsanträge müssen dem Präsidium schriftlich vorgelegt werden und gelangen auf Antrag mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf die Tagesordnung. Auf Wunsch wird der*dem Antragsteller*in eines Sachantrages das Einführungswort erteilt. Anträge werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verabschiedet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

6. Änderungsanträge

Ein Änderungsantrag ist eine Möglichkeit für Schüler*innen, in der 2. Lesung den momentan behandelten Antrag zur Sache, auf den er sich bezieht, mitzugestalten und anzupassen. Der Antragstext kann durch einen Änderungsantrag sowohl ergänzt, verändert als auch gekürzt werden. Ebenso wie ein Antrag zur Sache kann ein Änderungsantrag nur von einer natürlichen, namentlich genannten Person gestellt werden. Bis zur Beendigung der Generaldebatte des entsprechenden Antrags können ab Beginn der Konferenz jederzeit Änderungsanträge verfasst und bei der Antragskommission eingereicht werden. Nachdem der ÄA durch das Präsidium oder wahlweise den*die Antragsteller*in verlesen wurde, hat der*die Antragsteller*in die Möglichkeit, den Antrag zu begründen. Danach wird dieser zur Debatte freigegeben, sofern der ÄA nicht bereits übernommen wird. Ein ÄA kann nur durch den*die Antragsteller*in des ursprünglichen Antrags übernommen werden. Bei mehreren Antragstellenden kann dies nur im Konsens geschehen. Sind nicht alle Antragstellenden im Raum, so kann ein*e abwesende*r Antragsteller*in die Übernahme des ÄAs noch bis zur endgültigen Abstimmung über den Hauptantrag rückgängig machen und somit den ÄA zur Debatte im Plenum freigeben. Dieser Vorgang muss im Protokoll eindeutig festgehalten werden. Wird der Antrag nicht übernommen, wird er nach einer Debatte im Plenum abgestimmt. Das Präsidium und auch die Geschäftsführung dürfen redaktionelle Änderungen vornehmen, sofern diese den Sinn und Inhalt in keiner Weise verändert.

7. Ablauf der Antragsbehandlung

Anträge werden in erster, zweiter und dritter Lesung behandelt.

8. Erste Lesung

Die Antragsberatung beginnt mit der ersten Lesung. In erster Lesung wird der Antrag in seiner Ursprungsform verlesen. Anschließend werden Fragen zur Sache von den Antragsteller*innen und dem Landesvorstand beantwortet sowie Fragen zur Form vom Präsidium und der Antragskommission. Das Präsidium kann des Weiteren alle bereits vorliegenden Änderungsanträge verlesen. Anschließend überweist die*der Präsident*in den Antrag in die 2. Lesung. Auf Wunsch von mindestens 1/4 der Delegierten muss eine Pause bis zu 5 Minuten durchgeführt werden.

9. Zweite Lesung

In der zweiten Lesung findet auf Antrag einer*eines Delegierten eine Generaldebatte über den Antrag sowie die gestellten Änderungsanträge statt. Nach Beendigung der Generaldebatte können keine Änderungsanträge mehr eingereicht werden. Sollte nach der Schließung der Redeliste, aber vor Beendigung der Generaldebatte ein neuer Änderungsantrag eingereicht werden, so ist die Redeliste wieder eröffnet, sofern nicht davon ausgegangen wird, dass das Einreichen des Änderungsantrags nicht einem sachdienlichen Zweck dient. Die Generaldebatte kann durch die*den Präsidentin*en bei unverhältnismäßiger Länge oder inhaltlicher Abweichung von dem zu debattierenden Sachverhalt beendet werden. Dieses Verfahren kann auch durch einen entsprechenden GO-Antrag, bei Annahme durch 2/3 der anwesenden Delegierten, geschehen. Vor Ende der zweiten Lesung werden die Änderungsanträge nacheinander - bzw. bei weiterführenden optional oder sich widersprechenden Änderungsanträgen zur gleichen Sachfrage gegeneinander - abgestimmt. Nach Abschluss der zweiten Lesung überweist die*der Präsident*in den Antrag in die dritte Lesung.

10. Dritte Lesung

In der dritten Lesung findet eine Aussprache zum Antrag in seiner abgeänderten Fassung statt. Nach Beendigung gemäß dem in Satzung und Geschäftsordnung festgelegten Verfahren wird über diesen abgestimmt.

11. Redner*in

Will ein*e Redeberechtigte*r zur Sache sprechen, so reicht sie*er ihre*seine Wortmeldung schriftlich beim Präsidium ein. Die LSK kann mit Mehrheit verlangen, dass ein von ihr benanntes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu einem anstehenden Tagesordnungspunkt Stellung nimmt. Darüber hinaus können sachdienliche Hinweise von Mitgliedern des Präsidium oder der Geschäftsführung/der*dem FSJler*in getätigt werden. Diese erhalten das Wort außer der Reihe.

12. Redezeit

Jede*r Delegierte*r, die*der selbst noch nicht zu der in Frage stehenden Sache gesprochen hat, kann einen Antrag auf Beschränkung der Redezeit stellen. Ein solcher Antrag gilt als Antrag zur Geschäftsordnung. Die Redezeitbeschränkung wird durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen und gilt bis zu einem gegenteiligen Antrag mit neuer Beschlussfassung. Die Redezeit kann auch auf bestimmte Zeit beschlossen werden, muss aber mindestens 30 Sekunden betragen.

13. Schluss der Debatte

Ein Antrag auf Schluss der Debatte oder auf Schluss der Redner*innenliste kann nur von einer*einem Delegierten, die*der zur Sache noch nicht gesprochen hat, gestellt werden, wenn zuvor zum Hauptantrag je eine Für- und Gegenrede geführt worden ist. Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte oder auf Schluss der Redner*innenliste gestellt, so ist nach Anhörung einer*eines Gegenrednerin*s sofort über ihn abzustimmen. Nach Schluss der Debatte steht der*dem Antragsteller*in des Sachantrages auf Verlangen das Schlusswort zu. Ein Antrag auf Schluss der Debatte muss 2/3 der Ja-Stimmen der anwesenden Delegierten erhalten. Entsprechendes gilt für die Beratung über einen Nichtbefassungsantrag. Beide Anträge gelten als Anträge zur Geschäftsordnung.

14. Persönliche Erklärung

Wünscht ein*e Delegierte*r das Wort zu einer persönlichen Erklärung, so muss ihr*ihm nach Abschluss der Beratung des Tagesordnungspunktes das Wort erteilt werden. Die*der Redner*in darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die gegen sie*ihn gerichtet sind, zurückweisen oder missverstandene eigene Ausführungen richtig stellen.

15. Wortmeldungen und Anträge zur Geschäftsordnung

Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) werden mit 2 gehobenen Händen angezeigt. Delegierte, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, erhalten das Wort außer der Reihe. Ihre Bemerkungen dürfen sich nicht auf die Sache beziehen und 3 Minuten nicht überschreiten. Anträge zur Geschäftsordnung werden sofort behandelt. Nach Anhörung einer Für- und Gegenrede ist über den Antrag sofort abzustimmen; spricht niemand gegen den Antrag, ist dieser ohne Abstimmung angenommen. Die Aufhebung eines angenommenen Geschäftsordnungsantrages ist nur durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich. Anträge zur Tagesordnung werden wie Geschäftsordnungsanträge behandelt.

16. Teilnahme- und Redeberechtigung

Teilnahme- und redeberechtigt sind grundsätzlich alle Schüler*innen. Anderen, vom LaVo eingeladenen Gästen kann mit Zustimmung der*des Präsidentin*en, aber nicht gegen Mehrheitsbeschluss der LSK, Redeerlaubnis erteilt werden. Sonstige Gäste können nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an den Beratungen teilnehmen.

Rechte und Pflichten der*des Präsidentin*en

17. Ordnungsgewalt der*des Präsidentin*en

Die*der Präsident*in übt während der Versammlung das Hausrecht aus. Die*der Präsident*in kann zur Ordnung und zur Sache rufen und nach zweimaliger Verwarnung das Wort entziehen, solange über den fraglichen Punkt verhandelt wird. Bei ungebührlichem Benehmen eines Mitgliedes oder Gastes ist die*der Präsident*in berechtigt, diese aus dem Raum zu verweisen; handelt es sich um eine*n stimmberechtigte*n Delegierte*n oder ein Mitglied des LaVos, so kann die LSK eine solche Maßnahme durch einfachen Mehrheitsbeschluss rückgängig machen. Bei mehrfachem Verweisen des Raums einer Person wegen ungebührlichen Verhalten ist das Präsidium berechtigt, diese Person für die Dauer der LSK auszuschließen. Hierbei ist die*der Betroffene weder antrags- noch stimmberechtigt. Die*der Präsident*in kann eine*n Redner*in, die*der die Redezeit gemäß § 6 der Geschäftsordnung überschreitet, nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Die*der Präsident*in kann betrunkenen Personen unter Umständen nach mehrmaliger Ermahnung und nach Befragung der LSK das Wort entziehen oder sie in einem besonders gravierenden Fall des Saales verweisen.

18. Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit

Ein Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit kann jederzeit gestellt werden. Die Überprüfung derselben wird nach Abschluss aller laufenden Anträge zur Sache und nach Abschluss der Sache überprüft. Ist sie nicht mehr gegeben, ist die Sitzung sofort beendet. Durch eine erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit, ist eine Wiedereröffnung der Sitzung im geladenen Zeitraum möglich.

19. Verbot der Beteiligung der*des Präsident*in an der Diskussion

Die*der Präsident*in und deren*dessen Stellvertreter*innen dürfen sich nur in Angelegenheiten der Geschäftsordnung an der Diskussion beteiligen. Wollen sie sich zur Sache äußern, müssen sie sich untereinander vertreten. Hat sich ein Mitglied des Präsidiums einmal zur Sache geäußert, so kann es sein Amt bis zum Ende der Beratung über diese Sache nicht mehr übernehmen.

20. Misstrauensanträge gegen das Präsidium

Misstrauensanträge gegen das Präsidium oder eines seiner Mitglieder werden sofort behandelt. In diesem Falle leitet die*der LaRa-Sprecher*in die Versammlung bis zur Abstimmung. Bei deren*dessen Verhinderung leitet ein Mitglied des LaVos die Verhandlung bis zur Abstimmung. Das Präsidium oder eines seiner Mitglieder kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten seines Amtes enthoben werden.

Wahlen und Abstimmungen

21. Wahlen

Für die Teilnahme an Wahlen ist die in der Eröffnungssitzung festgestellte Stimmberechtigung maßgebend. Die Wahlen erfolgen, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt werden. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang, zu dem die Kandidat*innenliste neu eröffnet wird. Wird auch dann die absolute Mehrheit nicht erreicht, entscheidet unter Neueröffnung der Kandidat*innenliste im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Auf Antrag einer*s Delegierten hat die Wahl geheim zu erfolgen. Ausnahme siehe § 2. Namentliche Wahl ist unzulässig.

22. Abstimmungen

Zur Abstimmung ist jede*r anwesende Delegierte berechtigt. Die Abstimmungen erfolgen, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit. Die Delegierten haben für die Abstimmung ihre Stimmblöcke bzw. Stimmkarten empor zu halten, vorbehaltlich einer anderen Regelung durch das Präsidium. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach §8 der Satzung. Stellt sich die Beschlussunfähigkeit heraus, so hat die*der Präsident*in die Sitzung so lange zu vertagen, bis die Beschlussfähigkeit festgestellt bzw. wiederhergestellt ist. Alle Beschlüsse, die vor Feststellung der Beschlussunfähigkeit gefasst wurden, bleiben gültig.
Vor jeder Abstimmung hat die*der Präsident*in die zur Abstimmung stehende Frage so zu formulieren, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Jede*r Delegierte hat das Recht, die Teilung einer Abstimmungsfrage zu beantragen. Ist die*der Antragsteller*in nicht damit einverstanden, so entscheidet die Mehrheit der LSK. Ein solcher Antrag gilt als GO-Antrag.

23. Geheime und namentliche Abstimmung

Auf Antrag von 1/4 der anwesenden Delegierten findet geheime oder namentliche Abstimmung statt, wobei der Antrag auf namentliche Abstimmung der weitergehende ist. Geheime und namentliche Abstimmungen sind unzulässig bei Anträgen zur Tagesordnung, zur Geschäftsordnung und über die Vertagung der Sitzung. Geheime Abstimmungen werden mit vorbereiteten, unnummerierten Stimmzetteln durchgeführt. Namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Delegierten durch die*den Protokollantin*en, die*der auf der Namensliste der LSK „Ja", „Nein" oder „Enthaltung" einträgt und die Zahl der Stimmen auszählt.

24. Stimmenthaltung

Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit grundsätzlich außer Ansatz.

25. Wahlausschuss

Zur Durchführung von Personalwahlen fungiert das Präsidium grundsätzlich auch als Wahlausschuss, es sei denn, das Präsidium bittet selbst um Ablösung. Wird ein Präsidiumsmitglied zur Wahl vorgeschlagen, muss es sich für die Dauer dieses Wahlganges vertreten lassen.

26. Personaldebatte und Personalbefragung

JedeR Kandidat*in für ein Amt hat das Recht auf persönliche Vorstellung.
Auf Antrag von 10% der anwesenden Stimmberechtigten findet eine Personalbefragung statt. Eine Personaldebatte findet bei freiwilliger Anwesenheit der*des Kandidatin*en auf Antrag von 25% der anwesenden Stimmberechtigten statt. Die*der Kandidat*in hat das Recht sich zu erklären. Die*der Antragsteller*in hat Rederecht.

Schlussbestimmungen

27. Protokoll

Das Protokoll der LSK wird vom Präsidium geführt und unterzeichnet. Es muss Tagesordnung, Beginn, Unterbrechungen und Schluss der LSK sowie alle Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten und den wesentlichen Gang der Verhandlungen wiedergeben. Das Präsidium stellt das Protokoll spätestens 1 Monat nach der LSK den Vorstandsmitgliedern und dem LaRa zu.

28. Gültigkeit und Inkrafttreten

Die Bestimmungen der Geschäftsordnung gehen der Satzung der LSV nach.
Für eine Abweichung von der Geschäftsordnung in einem einzelnen Falle ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, für eine dauernde Änderung genügt die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in Kraft.

Beschlossen auf der 2. LSK in Bad Dürkheim, 19.12.1989
Geändert auf der 11. LSK in Mainz, 21.-23.5.1993
Geändert auf der 17. LSK in Kaiserslautern, 27-29.10.1995
Geändert auf der 47. LSK in Ludwigshafen, 02.-04. Oktober 2009
Geändert auf der 59. LSK in Mainz, 18. Juni 2013
Geändert auf der 60. LSK
in Bad Kreuznach, 29.11.-01.12.2013
Geändert auf der 71. LSK in Wiesbaden, 01.-03.12.2017
Geändert auf der 75. LSK in Pirmasens, 29.11.-01.12.2019
Geändert auf der 77. LSK in Mainz, 19.-21.11.2021